G-Neuordnung-der-Informationssicherheit · Sachsen

Gesetz zur Neuordnung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 630 Fsn-Nr.: 213-3A
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Informationssicherheitsgesetz – SächsISichG)

Artikel 1Gesetzzur Gewährleistung der Informationssicherheitim Freistaat Sachsen(Sächsisches Informationssicherheitsgesetz – SächsISichG)

Artikel

2 Änderung des Sächsischen E-Government-Gesetzes

Artikel 2Änderungdes Sächsischen E-Government-Gesetzes Das Sächsische E-Government-Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Interoperabilität“. b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Interoperabilität“. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen, nach der Angabe „S. 72“ wird die Angabe „, L 127 vom 23.5.2018, S. 2“ eingefügt und die Angabe „S. 198“ wird durch die Angabe „S. 198, 199“ ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „und Informationssicherheit“ gestrichen. b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „und Informationssicherheit“ gestrichen. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und nach dem Wort „Grundgesetzes“ werden die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt. 5. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15Datenübermittlung Die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 11 zwischen den staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung wird über das Sächsische Verwaltungsnetz geführt.“ 6. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt. 7. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „, Informationssicherheit“ gestrichen.

Artikel

3 Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3Bekanntmachungserlaubnis Die Sächsische Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der vom 31. August 2019 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel

4 Inkrafttreten

Artikel 4Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 2. August 2019 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Der Chef der Staatskanzlei undStaatsminister für Bundes- und EuropaangelegenheitenOliver Schenk

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.