ZuG-StV-Hochschulzulassung · Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2019 Nr. 14, S. 588 Fsn-Nr.: 711-21
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Artikel 1Gesetzzum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung 1Dem am 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 6. April 2017 (SächsGVBl. S. 185) außer Kraft. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 19. Juli 2019 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Die Staatsministerin für Wissenschaft und KunstDr. Eva-Maria Stange

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.