VwV-Anwaertersonderzuschlag-SMK · Sachsen

VwV Anwärtersonderzuschlag SMK

Fundstelle:
MBl. SMK 2026 Nr. 2, S. 4 Fsn-Nr.: 242
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang 1

(zu Ziffer I Nummer 1)

Anhang 1 (zu Ziffer I Nummer 1) Städte und Gemeinden, in denen der Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt wird: Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt in Dresden Leipzig Bautzen LaSuB-Standort Dresden LaSuB-Standort Leipzig LaSuB-Standort Bautzen Bannewitz Belgershain Ottendorf-Okrilla Coswig Bennewitz Radeberg Dohna Böhlen Dresden Borsdorf Freital Brandis Heidenau Großpösna Kreischa Leipzig Meißen Machern Moritzburg Markranstädt Pirna Markkleeberg Rabenau Naunhof Radebeul Parthenstein Radeburg Schkeuditz Tharandt Taucha Weinböhla Zwenkau Wilsdruff Abweichend hiervon wird zum Ausbildungsbeginn 23. Februar 2026 an Grundschulen in folgenden Städten und Gemeinden der Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt: Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt (weitere) Bautzen Chemnitz und weitere LaSuB-Standort Bautzen LaSuB-Standorte Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau Ottendorf-Okrilla alle Städte und Gemeinden in den Landkreisen Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Meißen, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen, Vogtlandkreis, Landkreis Zwickau Radeberg Chemnitz Dresden Leipzig Ab dem Ausbildungsbeginn August 2026 wird an Grundschulen in allen Städten und Gemeinden der Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt.

Anhang 2

(zu Ziffer III Nummer 2)

Anhang 2 (zu Ziffer III Nummer 2) Auflagen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags gemäß § 71 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes einen Anwärtersonderzuschlag nach Maßgabe des § 71 Absatz 1 SächsBesG. Zu Ihrer Information ist die maßgebende Verwaltungsvorschrift zur Gewährung des Anwärtersonderzuschlags in der derzeit geltenden Fassung beigefügt. Der Anwärtersonderzuschlag wird Ihnen mit den Auflagen (§ 71 Absatz 2 SächsBesG) gewährt, dass Sie a) Ihren Vorbereitungsdienst an einer Ausbildungsschule in einer Bedarfsregion absolvieren, b) nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II (im Folgenden: Staatsprüfung) aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden, c) sich unmittelbar nach Bestehen der Staatsprüfung form- und fristgerecht zum nächsten Einstellungstermin für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst jeweils mit Einsatz in einer Bedarfsregion bewerben und d) nach anschließender Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen nicht vor Ablauf einer Mindesttätigkeitszeit von fünf Jahren an einer Schule in einer Bedarfsregion aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen ausscheiden. In dem o. g. fünfjährigen Mindesttätigkeitszeitraum muss Ihre durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung mindestens 13 Unterrichtsstunden betragen. Lassen Sie sich ohne Dienstbezüge oder Entgelt beurlauben (z. B. aus besonders wichtigen persönlichen Gründen oder aus familiären Gründen, wie Elternzeit), verlängert sich der fünfjährige Mindesttätigkeitszeitraum um die Beurlaubungszeiten. Sind Sie vorübergehend dienst- oder arbeitsunfähig oder in Mutterschutz, verlängert sich der Mindesttätigkeitszeitraum nicht. Sie verpflichten sich spätestens unmittelbar nach dem Bestehen der Staatsprüfung eine form- und fristgerechte Bewerbung um Einstellung als Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst einzureichen. Wenn Sie nach Ihrem Vorbereitungsdienst ausschließlich eine Tätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion aufnehmen wollen, müssen Sie keine Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst abgeben. Die oben dargestellten Auflagen gelten dann sinngemäß auch für Sie mit den weiteren Auflagen, dass Sie a) innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vorbereitungsdienstes die Tätigkeit an der Schule in freier Trägerschaft aufnehmen und dies innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit nachweisen und b) den Nachweis der fünfjährigen Mindesttätigkeitszeit in einer Bedarfsregion durch jährliche Vorlage einer Bescheinigung der Schule in freier Trägerschaft über den Lehrauftrag und die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, jeweils spätestens zum 30. September eines Jahres, erbringen. Bewerberinnen und Bewerber für den öffentlichen Schuldienst erhalten vom personalführenden Standort des Landesamtes für Schule und Bildung zum nächstmöglichen Einstellungstermin ein Einstellungsangebot mit mindestens zwei möglichen Einsatzschulen in einer oder mehreren Bedarfsregionen des Freistaates Sachsen. Werden die oben dargestellten Auflagen aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückzahlungsbetrag ermäßigt sich für jedes nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleistete volle Tätigkeitsjahr im öffentlichen Schuldienst oder an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion um jeweils ein Fünftel. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Falls Sie im Anschluss an Ihren Vorbereitungsdienst nach Aufnahme einer Tätigkeit in einer Bedarfsregion vom öffentlichen Schuldienst zu einer Schule in freier Trägerschaft oder von einer Schule in freier Trägerschaft in den öffentlichen Schuldienst wechseln, werden die oben beschriebenen Regelungen und Auflagen sinngemäß angewendet. Bestätigung: Ich bestätige hiermit, dass ich von den Auflagen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags Kenntnis genommen habe. Bestätigung Ort Name und Unterschrift Name, Vorname Ort, Datum Unterschrift

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.