SächsZuVO § 121a SGB V
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1998 Nr. 2, S. 46 Fsn-Nr.: 80-1.1
§ 1 Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – ( SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520), ist die Sächsische Landesärztekammer.
§ 2 Die Sächsische Landesärztekammer deckt die ihr aus der Übertragung dieser Aufgabe entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen für ihre Amtshandlungen nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Januar 1998 Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.