SaechsWasSiGZuVO · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Wassersicherstellungsgesetz

Fundstelle:
SächsGVBl. 2002 Nr. 4, S. 87 Fsn-Nr.: 612-6
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde im Sinne des Wassersicherstellungsgesetzes ist die obere Wasserbehörde. 1

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Mai 2000 in Kraft. Dresden, den 18. Februar 2002 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.