Sächsisches Brexit-Übergangsgesetz
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2019 Nr. 6, S. 242 Fsn-Nr.: 14-5
Übergangsregelung
§ 1Übergangsregelung Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt im Landesrecht während des Übergangszeitraums gemäß den Artikeln 126 und 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.1
Ausnahmen
§ 2Ausnahmen § 1 findet keine Anwendung auf § 15 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), § 13 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) sowie sonstige Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
Inkrafttreten
§ 3Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. (2) Die Staatskanzlei gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.2 Dresden, den 28. März 2019 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Chef der Staatskanzlei undStaatsminister für Bundes- und EuropaangelegenheitenOliver Schenk
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.