Bek-Tabelle-Rohbauwerte · Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Fundstelle:
SächsABl. 2019 Nr. 16, S. 614 Fsn-Nr.: 211
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

Anlage Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Nummer Gebäudeart Rohbauwert Nummer Gebäudeart Rohbauwert 1 Wohngebäude 129 2 Wochenendhäuser 113 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 172 4 Schulen 165 5 Kindergärten 147 6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 147 7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 171 8 Krankenhäuser 190 9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 147 10 Kirchen 165 11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 135 12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 97 13 Hallenbäder 159 14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 124 15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 97 16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 173 17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 78 18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 95 19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 114 20 Tiefgaragen 176 21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt 21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 85 21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3) 21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt 21.2.1.1 Bauart schwer4) 61 21.2.1.2 sonstige Bauart 53 21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³ 21.2.2.1 Bauart schwer4) 53 21.2.2.2 sonstige Bauart 42 21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 21.2.3.1 Bauart schwer4) 42 21.2.3.2 sonstige Bauart 33 22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m3 Brutto-Rauminhalt 22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 124 22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 143 23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 104 24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wieNummer21 25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 102 26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 47 27 Gewächshäuser 27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 33 27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 21 __________________________ 1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4 der Anlage 1. 2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4 der Anlage 1. 3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der laufenden Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4 der Anlage 1. 4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen. Anmerkungen: In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 Euro/m² zu erhöhen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.