G-zum-22-RAeStV · Sachsen

Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2019 Nr. 5, S. 210 Fsn-Nr.: 72-42
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 1Gesetzzum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Dem Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 26. Oktober 2018 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel 2Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Zweiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 13. März 2019 Der LandtagspräsidentDr. Matthias Rößler Der MinisterpräsidentMichael Kretschmer Chef der Staatskanzlei undStaatsminister für Bundes- und EuropaangelegenheitenOliver Schenk

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.