Wertausgleichsanspruchsverordnung · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übertragung der Zuständigkeit zur Regelung der Wertausgleichsansprüche auf die Regierungspräsidien

Fundstelle:
SächsGVBl. 1997 Nr. 13, S. 439 Fsn-Nr.: 50-5
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit Zuständige Behörden für Entscheidungen gemäß § 9 Satz 2 Wertausgleichsgesetz sind die Regierungspräsidien.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 23. Mai 1997 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.