Fluglaternenverordnung · Sachsen

Fluglaternenverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2019 Nr. 18, S. 731 Fsn-Nr.: 22-1.1.8/2
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Es ist auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen untersagt, unbemannte ballonartige beziehungsweise frei fliegende Flugkörper aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“, „Skylaterne“, „Skyballone“, „Kong-Ming-Laterne“ und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).

§ 2

§ 2 1Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung Fluglaternen steigen lässt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

§ 3

§ 3 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 27. November 2029 außer Kraft. 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fluglaternenverordnung vom 30. November 2018 (SächsGVBl. S. 835) außer Kraft. Chemnitz, den 15. Oktober 2019 Landesdirektion SachsenGökelmannPräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.