Gesetz-Errichtung-Sondervermoegen-Kommunaler-Strukturfonds- · Sachsen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“

Fundstelle:
SächsGVBl. 2018 Nr. 18, S. 797, 806 Fsn-Nr.: 50-24
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung des Fonds

§ 1 Errichtung des Fonds Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen Strukturfonds“ als Sondervermögen.

§ 2

Zweck und Mittelverwendung des Fonds

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds Zweck des Fonds ist der Ausgleich von Finanzkraftverschiebungen zwischen den einzelnen Kommunen infolge von Strukturanpassungen des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2021.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr 1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

§ 4

Finanzierung und Verwaltung des Fonds

§ 4 Finanzierung und Verwaltung des Fonds (1) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. (2) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz bestimmt.1

§ 5

Wirtschaftsplan

§ 5 Wirtschaftsplan (1) 1Es wird für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. (2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

§ 6

Jahresrechnung

§ 6 Jahresrechnung (1) Das Staatministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei. (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.

§ 7

Auflösung des Fonds

§ 7 Auflösung des Fonds Hiermit wird der Kommunale Strukturfonds mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 aufgelöst.2

§ 8

Außerkrafttreten

§ 8 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.3

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.