Sächsische Düngerechtsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2018 Nr. 17, S. 739 Fsn-Nr.: 633-8
Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung
§ 1Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebietennach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung (1) 1Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Düngeverordnung und der AVV Gebietsausweisung vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020 B4) auf der Basis von Feldblöcken als landwirtschaftliche Referenzparzellen nach § 2 Nummer 5 der AVV Gebietsausweisung. 2In der Anlage sind die Nummern der Feldblöcke angegeben. (2) Der Zuschnitt der Feldblöcke und die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern werden in digitaler Form im Internet im Geo-Informationssystem dargestellt und durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Internet unter http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/1058.htm veröffentlicht.
Zusätzliche abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung
§ 2Zusätzliche abweichende Vorschriftennach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung In den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Absatz 1 1. darf abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Ausbringen der Gehalt dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind, 2. hat abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.
Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung
§ 3Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung 1Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 der Düngeverordnung verpflichtet sind, sind der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitzuteilen. 2Die zuständige Behörde bestimmt in ihrer Anforderung Vorgaben an das Datenformat und die einzuhaltende Frist für die Datenübergabe.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der in § 2 genannten Anforderungen auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht vorlegen kann, 2. Aufzeichnungen, zu denen Betriebsinhaber nach § 3 Satz 1 verpflichtet sind, der zuständigen Behörde nicht auf deren Anforderung hin in elektronischer Form mitteilt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Düngerechtsverordnung vom 3. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 739) außer Kraft. Dresden, den 30. Dezember 2020 Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und LandwirtschaftWolfram Günther
Anlage
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.