Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2018 Nr. 17, S. 722 Fsn-Nr.: 50-1/3
Übertragung von Ermächtigungen
§ 1 Übertragung von Ermächtigungen 1Die Staatsregierung überträgt die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium der Finanzen: 1. die Ermächtigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1, § 88b Absatz 3 Satz 1, § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 2. die Ermächtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 sowie § 17 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, 3. die Ermächtigungen nach § 979 Absatz 1b Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 sowie nach § 983 in Verbindung mit § 979 Absatz 1b Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der an Finanzbehörden abgelieferten Fundsachen und der im Besitz von Finanzbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen, 4. die Ermächtigungen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 5. die Ermächtigungen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 6. die Ermächtigung nach § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 7. die Ermächtigung nach § 56 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 8. die Ermächtigung nach § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 9. die Ermächtigung nach § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 10. die Ermächtigung nach § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 11. die Ermächtigung nach § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 12. die Ermächtigung nach § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 13. die Ermächtigung nach § 15 Absatz 2 des Eigenheimzulagengesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 14. die Ermächtigung nach § 20 des Berlinförderungsgesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 15. die Ermächtigungen nach § 29a Absatz 2 des Berlinförderungsgesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, 16. die Ermächtigungen nach § 100 Absatz 5 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung. 2Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 des Finanzverwaltungsgesetzes sind im Benehmen mit den fachlich betroffenen Staatsministerien zu erlassen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch die Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 11. Dezember 2018 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister der Finanzen Dr. Matthias Haß
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.