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title: "Foerderrichtlinie-Gewaesser-Hochwasserschutz- — Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/17743-foerderrichtlinie-gewaesser-hochwasserschutz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17743-Foerderrichtlinie-Gewaesser-Hochwasserschutz-"
updated: "2026-05-13T18:10:48+00:00"
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# Foerderrichtlinie-Gewaesser-Hochwasserschutz- — Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 2018 Nr. 27, S. 832 Fsn-Nr.: 5564-V18.1


### Anlage

Anlage (zu Nummer 1.4 Buchstabe b) Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten. 1. Anwendbare Freistellungstatbestände Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 25, 50 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden. 2. Förderverbot (Artikel 1 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 3. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten: – Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 einschlägig. – Für Investitionsbeihilfen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt eine Anmeldeschwelle von 11 Millionen Euro Beihilfenhöhe oder Gesamtkosten von 22 Millionen Euro für dieselbe Infrastruktur. Bei einer Förderung auf der Grundlage des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt keine Anmeldeschwelle. Es sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. 4. Transparenz (Artikel 5 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. 5. Anreizeffekt (Artikel 6 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen1 Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: – Name und Größe des Unternehmens, – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, – Standort des Vorhabens, – die Kosten des Vorhabens, – Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Dies gilt nicht für Beihilfen, die auf der Grundlage des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden. 6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche2 Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 7. Kumulierungsregel (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 8. Veröffentlichung und Information (Artikel 9 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu veröffentlichen. 9. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Förderfähig sind folgende Kosten: – Personalkosten der Forscher, Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden, – Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, – Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, – Kosten für Auftragsforschung, Wissen und Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden, – Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Einzelheiten zu den einzelnen Kostenpositionen sind in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelt. Bei Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie beihilfefähig. 10. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Bei der Förderung sind folgende Beihilfehöchstintensitäten zu beachten: – 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, – 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, – 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung, – 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien, wobei für mittlere Unternehmen eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte beziehungsweise bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte möglich ist. Für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ist eine Erhöhung auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten möglich, soweit die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorliegen. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. 11. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Förderfähig sind die Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können – Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie – Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach der Naturkatastrophe umfassen. Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet. Einzelheiten zur Bestimmung der beihilfefähigen Kosten sind in Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelt. 12. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Die Förderung und sonstigen Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, dürfen zusammen 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. 13. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Förderfähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. 14. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Die Förderung darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition (Wirtschaftlichkeitslücke). Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. 15. Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014) Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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— Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17743-Foerderrichtlinie-Gewaesser-Hochwasserschutz-
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
