Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2018 Nr. 6, S. 158 Fsn-Nr.: 72-40
1 Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Artikel 1 Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Dem Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 18. Dezember 2017 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
2 Inkrafttreten
Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 26. April 2018 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Oliver Schenk
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.