Gesetz zur Verbesserung des selbstbestimmten Handelns von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2004 Nr. 8, S. 196 Fsn-Nr.: 840-5A
1 Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG)
Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG)
2 Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG ) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), wird wie folgt geändert: Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung denVerbänden von Menschen mit Behinderungen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.“ Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“ § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Stimmberechtigter, der wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, dem Stimmbezirksvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, oder der des Lesens unkundig ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“
3 Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes
Artikel 3 Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) wird wie folgt geändert: Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Wahlräume Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“
4 Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Artikel 4 Änderung des Kommunalwahlgesetzes Dem § 13 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428) werden folgende Sätze angefügt: „Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“
5 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen Dem § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412) wird folgender Satz angefügt: „Der Beauftrage der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist rechtzeitig vorher anzuhören.“
6 Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes Dem § 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), werden folgende Sätze angefügt: „Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Hierzu sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen mit Behinderung, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig und zu fördern.“
7 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes Im Zweiten Teil 1. Abschnitt wird nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135), folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Mitglieder des Landtages mit Behinderungen Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat wahrnehmen können, trifft der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere Regelungen.“
8 In-Kraft-Treten
Artikel 8 In-Kraft-Treten Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 28. Mai 2004 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz Der Staatsminister der Justiz Dr. Thomas de Maizière Der Staatsminister des Innern Horst Rasch Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Gillo
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.