Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2018 Nr. 5, S. 145 Fsn-Nr.: 20-27A
1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Sächsische Geldwäschegesetz-Zuständigkeitsverordnung – SächsGwGZustVO)
Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Sächsische Geldwäschegesetz-Zuständigkeitsverordnung – SächsGwGZustVO)
2 Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriumsfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 26. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 627) wird aufgehoben.
3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geldwäsche-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 193), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 26. März 2018 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.