Gesetz-zum-StV-ueber-den-Rundfunk · Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Fundstelle:
SächsGVBl. 1991 Nr. 35, S. 425 Fsn-Nr.: 72-3
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Zustimmung zum Staatsvertrag

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag 1Dem am 31. August 1991 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland über den Rundfunk im vereinten Deutschland stimmt der Sächsische Landtag zu. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel 2 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündigung in Kraft.2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 19. Dezember 1991 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Staatskanzlei Arnold Vaatz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.