Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2017 Nr. 17, S. 602 Fsn-Nr.: 270-6.1
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich 1Beamte, welche im Vollzugsdienst einer Ausreisegewahrsamseinrichtung verwendet werden, erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. 2Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto. 3Zur Pflege der Dienstkleidung wird ihnen jährlich ein Pflegegeld ausbezahlt. 4Die Justizdienstkleidungsverordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 733), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Bekleidungskonto, Zahlstelle
§ 2 Bekleidungskonto, Zahlstelle (1) 1Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt. 2Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall anordnen, dass die Kosten für den privaten Erwerb von einzelnen Dienstkleidungsstücken oder von sonstigen Kleidungsstücken ganz oder teilweise aus dem Guthaben des Bekleidungskontos erstattet werden. (2) Zuständige Zahlstelle für die Auszahlung des Pflegegeldes und des Dienstkleidungszuschusses gemäß den §§ 4 und 5 der Justizdienstkleidungsverordnung ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.
Verwaltungsvorschriften
§ 3 Verwaltungsvorschriften Das Staatsministerium des Innern regelt durch Verwaltungsvorschrift die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Umfang der Grundausstattung sowie die Verwaltungs- und Auszahlungsverfahren betreffend das Guthaben auf dem Bekleidungskonto, das Pflegegeld und den Dienstkleidungszuschuss.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 21. November 2017 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.