Gesetz zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2017 Nr. 16, S. 582 Fsn-Nr.: 606-12B
1 Zustimmung zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
Artikel 1 Zustimmung zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag Dem am 3. April 2017 von den Ländern unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages (Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
2 Inkrafttreten
Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.1 Dresden, den 27. Oktober 2017 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.