Sächsische Ausgleichsabgabeverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2017 Nr. 15, S. 547 Fsn-Nr.: 80-5.2
Rücklagenbildung
§ 1 Rücklagenbildung Für die in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2010 ausgewiesenen Mittel der Ausgleichsabgabe gemäß § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist eine zweckgebundene oder sonstige Rücklage gemäß § 51 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), in der jeweils geltenden Fassung, zu bilden, soweit hierfür nicht Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren sind.
Verwendung
§ 2 Verwendung Die Rücklage gemäß § 1 darf nur zur Deckung von Aufwendungen gemäß § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfen im Arbeitsleben verwendet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.