Sachsen

Siebte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung

Fundstelle:
SächsABl. 2017 Nr. 34, S. 1118 Fsn-Nr.: 200
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Siebte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung
(7. ÄVwV-DKfz)

Vom 7. August 2017

I.

I.

In Abschnitt I Nummer 6.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1199), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 271) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), werden die Wörter „dem Landespolizeipräsidenten und dem Generalstaatsanwalt“ durch die Wörter „dem Landespolizeipräsidenten, dem Generalstaatsanwalt und dem Direktor der Sächsischen Bildungsagentur“ ersetzt.

II.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. August 2017

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.