Saechsische-Kulturgutschutzgesetz-Zustaendigkeitsverordnung · Sachsen

Sächsische Kulturgutschutz-Zuständigkeitsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2026 Nr. 4, S. 91 Fsn-Nr.: 70
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

§ 1 Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden auf diesen übertragen.

§ 2

Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

§ 2 Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern Die Zuständigkeit gemäß § 6 Absatz 2 des Kulturgutschutzgesetzes wird bei Leih- oder Depositalverträgen des Sächsischen Staatsarchivs auf dieses übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.