G-zum-20-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag · Sachsen

Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2017 Nr. 11, S. 338 Fsn-Nr.: 72-39
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 1 Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1Dem Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Dezember 2016 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. 2Der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 4. Juli 2017 Der Landtagspräsident In Vertretung Andrea Dombois Erste Vizepräsidentin Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.