Gesetz-zur-Neuregelung-der-Berufsakademie · Sachsen

Gesetz zur Neuregelung der Berufsakademie im Freistaat Sachsen und Aktualisierung von gesetzlichen Regelungen für den tertiären Bildungsbereich

Fundstelle:
SächsGVBl. 2017 Nr. 10, S. 306 Fsn-Nr.: 712
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)

Artikel 1 Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)

Artikel

2 Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „geltenden Fassung“ die Wörter „sowie studentische Hilfskräfte nach § 16 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Honorarprofessoren“ die Wörter „an Hochschulen“ eingefügt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. nebenberufliche Lehrbeauftragte gemäß § 16 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes,“. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.

Artikel

3 Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes Das Sächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Kapazitäten und Zulassungszahlen“. b) In Absatz 1 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der“ und das Wort „festgesetzt“ wird durch das Wort „geregelt“ ersetzt. 2. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort „Kapazitätsermittlung,“ vorangestellt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zulassungszahlen“ ein Komma und die Wörter „Ermittlung von Kapazitäten“ eingefügt. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 gilt entsprechend.“ 4. In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „den“ durch das Wort „einen“ ersetzt und die Wörter „im Fall der Bewerbung für eine Fächerkombination, die das Fach Sorbisch enthält,“ werden gestrichen. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

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4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Berufsakademiegesetz vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 9. Juni 2017 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.