Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2017 Nr. 5, S. 185 Fsn-Nr.: 711-19
1 Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
Artikel 1 Gesetz zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung 1Dem am 21. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
2 Inkrafttreten
Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 6. April 2017 In Vertretung Erste Vizepräsidentin Andrea Dombois Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.