Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Disziplinarrechts
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2016 Nr. 12, S. 498 Fsn-Nr.: 245-5A
1 Gesetz über die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen (Fachhochschule-Meißen-Gesetz – FHMeißenG)
Artikel 1 Gesetz über die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen (Fachhochschule-Meißen-Gesetz – FHMeißenG)
2 Folgeänderungen
Artikel 2 Folgeänderungen (1) § 8 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen,“. 2. Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. (2) Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 37 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 82 Abs. 4 oder § 84 Abs. 3 SächsHSFG“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 82 Abs. 4 oder § 84 Abs. 3 SächsHSFG“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes“ ersetzt. 2. In § 26 Absatz 3 Nummer 2, § 34 Absatz 2, § 38 Absatz 3 und § 40 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ ersetzt. 3. In § 62 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576), in der geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Fachhochschule-Meißen-Gesetzes“ ersetzt. 4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe A 15 werden die Wörter „Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ ersetzt. b) In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Wörter „Leitender Regierungsdirektor – als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen –“ durch die Wörter „Leitender Regierungsdirektor – als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen –“ ersetzt.
3 Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes
Artikel 3 Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes1 Das Sächsische Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „§ 29 Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG“. 2. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 29Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG“. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) „Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, unterrichten die obersten Dienstbehörden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Entscheidungen der Disziplinarorgane zur 1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der Entlassung auf Antrag des Beamten nach § 41 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht zu Ende geführt wird.“
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 22. Oktober 2016 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.