G-19-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag · Sachsen

Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2016 Nr. 7, S. 246 Fsn-Nr.: 72-38
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 1 Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1Dem Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 7. Dezember 2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. 2Der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 15. Juni 2016 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.