Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2016 Nr. 7, S. 246 Fsn-Nr.: 72-38
1 Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Artikel 1 Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1Dem Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 7. Dezember 2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. 2Der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
2 Inkrafttreten
Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Neunzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 15. Juni 2016 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.