VO-Neuregelung-Anerkennung-von-Erziehern-Heilerziehungspflegern-und-Heilpaedagogen · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung der Anerkennung von Erziehern, Heilerziehungspflegern und Heilpädagogen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2016 Nr. 6, S. 237 Fsn-Nr.: 712
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen (Erzieher-Anerkennungsverordnung – AnerkVO Erzieher)

Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagogen (Erzieher-Anerkennungsverordnung – AnerkVO Erzieher)

Artikel

2 Änderung der Schulordnung Fachschule

Artikel 2 Änderung der Schulordnung Fachschule Die Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 gestrichen. 2. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen ist für die in Teil 2 Abschnitt 1, 3 und 4 geregelten Bildungsgänge die Sächsische Bildungsagentur und für die in Teil 2 Abschnitt 5 geregelten Bildungsgänge das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.“ c) Absatz 4 wird Absatz 3. 3. Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.

Artikel

3 Inkrafttreten

Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 30. Mai 2016 Die Staatsministerin für Kultus Brunhild Kurth Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.