Saechsische-Reitwegeverordnung · Sachsen

Sächsische Reitwegeverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2016 Nr. 2, S. 59 Fsn-Nr.: 650-1.3/2
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen

§ 1 Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen (1) Wege können für das Reiten im Wald ausgewiesen werden, wenn 1. ihre Lage und Beschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen erwarten lassen, 2. die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und 3. keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind. (2) Die untere Forstbehörde kennzeichnet die für das Reiten ausgewiesenen Wege durch Hinweiszeichen nach dem Muster der Anlage dauerhaft.

§ 2

Entschädigung der Waldbesitzer

§ 2 Entschädigung der Waldbesitzer (1) Durch das Reiten auf ausgewiesenen Wegen entstandene erhebliche Schäden werden ersetzt oder beseitigt, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam der unteren Forstbehörde angezeigt werden. (2) An der Schadensfeststellung kann ein Vertreter der Reiter teilnehmen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 19. Januar 2016 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt

Anlage Hinweiszeichen

für Reitwege

Anlage (zu § 1 Absatz 2)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.