G-zum-18-RAeStV · Sachsen

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 652 Fsn-Nr.: 72-37
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 1 Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1Dem Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 28. September 2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. 2Der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 16. Dezember 2015 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.