G-zum-17-RAeStV-und-G-Durchfuehrung-ZDF-StV · Sachsen

Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 642 Fsn-Nr.: 72-35
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 1 Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Dem Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 18. Juni 2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

Artikel 2 Gesetz zur Durchführung des ZDF-Staatsvertrages im Freistaat Sachsen

Artikel

3 Inkrafttreten

Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft tritt. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 16. Dezember 2015 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.