Tierbeitragsbefreiungsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2015 Nr. 4, S. 266 Fsn-Nr.: 634-14.2
Nichterhebung von Beiträgen
§ 1 Nichterhebung von Beiträgen Für Esel, Maultiere, Maulesel, Gehegewild, Tauben, Fasane, Rebhühner, Wachteln, Laufvögel und Hummeln werden keine Beiträge gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. 1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erweiterung der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse vom 29. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) außer Kraft. Dresden, den 18. Februar 2015 Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.