Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2015 Nr. 4, S. 191 Fsn-Nr.: 72-34V
1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.“ 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.„ b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Betrag „163,71 Mio. Euro“ durch den Betrag „171,11 Mio. Euro“ ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt neu gefasst: „§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.“
2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 3 am 1. April 2015 in Kraft. 1 Artikel 1 Nr. 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Winfried Kretschmann Berlin, den 11.07.2014 Für den Freistaat Bayern: Horst Seehofer Berlin, den 11.07.2014 Für das Land Berlin: Klaus Wowereit Berlin, den 09.07.2014 Für das Land Brandenburg: Dietmar Woidke Berlin, den 09.07.2014 Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Berlin, den 11.07.2014 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Berlin, den 11.07.2014 Für das Land Hessen: Volker Bouffier Berlin, den 11.07.2014 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Erwin Sellering Berlin, den 09.07.2014 Für das Land Niedersachsen: Stephan Weil Berlin, den 11.07.2014 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Hannelore Kraft Düsseldorf, den 04.07.2014 Für das Land Rheinland-Pfalz: Malu Dreyer Berlin, den 11.07.2014 Für das Saarland: Annegret Kramp-Karrenbauer Berlin, den 11.07.2014 Für den Freistaat Sachsen: Stanislaw Tillich Berlin, den 11.07.2014 Für das Land Sachsen-Anhalt: Dr. Reiner Haseloff Magdeburg, den 17.07.2014 Für das Land Schleswig-Holstein: Torsten Albig Berlin, den 11.07.2014 Für den Freistaat Thüringen: Christine Lieberknecht Berlin, den 09.07.2014
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.