G-zum-16-RundfunkaenderungsStV · Sachsen

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2015 Nr. 4, S. 190 Fsn-Nr.: 72-34
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 1 Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Dem Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 17. Juli 2014 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist. Dresden, den 17. Februar 2015 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.