Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2015 Nr. 3, S. 150 Fsn-Nr.: 250-21
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Artikel 1 (1) Dem am 17. August 2014 von den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen geschlossenen Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 16. Januar 2015 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.