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title: "Saechsische-Verordnung-ueber-die-Umwandlung-auslaendischer-Hochschulgrade — Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/1426-saechsische-verordnung-ueber-die-umwandlung-auslaendischer-hochschulgrade"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1426-Saechsische-Verordnung-ueber-die-Umwandlung-auslaendischer-Hochschulgrade"
updated: "2026-05-13T18:04:06+00:00"
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# Saechsische-Verordnung-ueber-die-Umwandlung-auslaendischer-Hochschulgrade — Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsGVBl. 2005 Nr. 1, S. 17 Fsn-Nr.: 711-8.12


### § 1 — Zuständigkeit, Führung umgewandelter Hochschulgrade

§ 1 Zuständigkeit, Führung umgewandelter Hochschulgrade (1) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade in inländische zugunsten der Berechtigten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999). 2Über die Umwandlung des Hochschulgrades wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen inländischen berechtigt den Inhaber des Grades auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange die Umwandlung nicht aufgehoben wurde oder die Urkunde an das Bundesland zurückgegeben worden ist, das die Urkunde ausgestellt hat.

### § 2 — Formelle Genehmigungsvoraussetzungen

§ 2 Formelle Genehmigungsvoraussetzungen (1) Dem Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen inländischen sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine Kopie der Urschrift der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades in von einer deutschen Behörde amtlich oder einem deutschen Notar notariell beglaubigter Form; 2. eine Kopie der Urschrift der Fächer- und Notenübersicht (Beilage zum Diplom) in amtlich oder notariell beglaubigter Form; 3. eine Kopie der Übersetzung der nach den Nummern 1 und 2 vorzulegenden Nachweise in die deutsche Sprache in amtlich oder notariell beglaubigter Form. 2Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt worden sein. 3Bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgeblich. 4Die Übersetzung kann auch als Urschrift vorgelegt werden; 4. eine Kopie der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG in amtlich oder notariell beglaubigter Form; 5. bei Namensänderungen die Kopie eines amtlichen Nachweises darüber in amtlich oder notariell beglaubigter Form; 6. eine Erklärung darüber, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Umwandlungsantrag bereits im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden ist; 7. ein tabellarischer Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Bildungs- und Berufsweges und 8. eine Kopie der Meldebestätigung über die Hauptwohnung im Freistaat Sachsen in amtlich oder notariell beglaubigter Form. 2Die Meldebescheinigung kann auch als Urschrift vorgelegt werden. (2) Weitere Dokumente sind auf Anforderung vorzulegen, wenn die Prüfung des Antrages dies erfordert.

### § 3 — Verwaltungskosten

§ 3 Verwaltungskosten Es werden keine Verwaltungskosten für die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen inländischen erhoben, wenn der Antrag innerhalb von drei Jahren gestellt wird, nachdem der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat.

### § 4 — In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. Dezember 2004 Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Barbara Ludwig

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— Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1426-Saechsische-Verordnung-ueber-die-Umwandlung-auslaendischer-Hochschulgrade
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
