DienstVVO-SMI · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Fundstelle:
SächsGVBl. 2014 Nr. 14, S. 530, 562 Fsn-Nr.: 240-2.24/2
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Der Staatsminister des Innern ist Dienstvorgesetzter der Stellvertreter der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden für 1. das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Mitteilung, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 52 Abs. 2 SächsBG , 3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG, und 4. die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 71 Abs. 3 SächsBG .

§ 2

§ 2 Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.