Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2014 Nr. 11, S. 398 Fsn-Nr.: 234-11A
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Artikel 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG)
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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5. 2. § 12 wird aufgehoben.
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Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 tritt am 1. August 2016 in Kraft. (3) Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 1 tritt am 1. August 2018 in Kraft. Dresden, den 9. Juli 2014 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.