Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2014 Nr. 10, S. 381 Fsn-Nr.: 311-15
1 Zustimmung zum Staatsvertrag
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag (1) Dem am 15. April 2014 geschlossenen Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen (Staatsvertrag) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
2 Inkrafttreten
Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 3. Juli 2014 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.