Sächsische Planzeichenverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 288 Fsn-Nr.: 40-3.3
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich 1Für die zeichnerischen Festlegungen in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten der Regionalpläne sind die Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. 2Gleiches gilt bei einer Darstellung von Inhalten der Karten nach Satz 1 in Karten des Regionalplanes, die die Raumstruktur- und Raumnutzungskarten ergänzen.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen Wenn es für die Lesbarkeit der Raumstruktur- und Raumnutzungskarten erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bei der Art der Flächenfüllung von den Vorgaben des § 1 Satz 1 abgewichen werden.2
Parameter
§ 3 Parameter Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Regionalen Planungsverbänden die Parameter für die zeichnerische Darstellung der Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung.
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 7. Mai 2014 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
Anlagen Anlage 1 Anlage 2
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.