Saechsische-Planzeichenverordnung · Sachsen

Sächsische Planzeichenverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 288 Fsn-Nr.: 40-3.3
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich 1Für die zeichnerischen Festlegungen in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten der Regionalpläne sind die Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. 2Gleiches gilt bei einer Darstellung von Inhalten der Karten nach Satz 1 in Karten des Regionalplanes, die die Raumstruktur- und Raumnutzungskarten ergänzen.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen Wenn es für die Lesbarkeit der Raumstruktur- und Raumnutzungskarten erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bei der Art der Flächenfüllung von den Vorgaben des § 1 Satz 1 abgewichen werden.2

§ 3

Parameter

§ 3 Parameter Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Regionalen Planungsverbänden die Parameter für die zeichnerische Darstellung der Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 7. Mai 2014 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Anlagen

Anlagen Anlage 1 Anlage 2

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.