Sächsisches Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2014 Nr. 6, S. 266 Fsn-Nr.: 250-19A
1 Gesetz über die Ausübung der Patientenrechtein der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG
Artikel 1 Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG)
2 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes
Artikel 2 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 881) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 2. Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt: „5. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen, 6. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern, 7. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.“
3 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst § 10a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird nach dem Wort „fertigen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. 2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 3. Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt: „4. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen, 5. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern, 6. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.“
4 Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes
Artikel 4 Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG) vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen. 2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 3. Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. die Pflichten gemäß der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.“
5 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes
Artikel 5 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger“. 2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „ § 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der §§ 3 bis 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sicher.“
6 Inkrafttreten
Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dresden, den 2. April 2014 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Anhang (zu Artikel 1)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.