VwV Grundsätze der Abwasserbeseitigung
- Fundstelle:
- SächsABl. 2014 Nr. 1, S. 63 Fsn-Nr.: 612-V14.1
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen
Anlage Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen Vom 28. September 2007 mit redaktionellen Anpassungen1 vom 5. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung 1. Erreichter Stand und künftige Rahmenbedingungen a) Veränderte finanzielle Rahmenbedingungen b) Prognostizierte demografische Entwicklung c) Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen d) Konsequenzen 2. Abwasserbeseitigungspflicht im Freistaat Sachsen II. Grundsätze und Termine für die Abwasserbeseitigung gemäß § 49 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes 1. Überprüfung und Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK) 1.1 Die Abwasserbeseitigungskonzepte sind umgehend durch die Aufgabenträger unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen und bis spätestens zum 30. Juni 2008 der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen a) Bestimmung der Teile des Entsorgungsgebietes, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen sowie der Teile, die über nicht-öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen b) Beachtung der demografischen Entwicklung c) Wirtschaftlichkeitsvergleich ohne Berücksichtigung von Fördermitteln d) Ausschluss des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 50 Abs. 7 SächsWG (bisher: § 63 Abs. 6 Satz 5 SächsWG a. F.) e) Sanierung vorhandener nicht dem Stand der Technik entsprechender Abwassereinleitungen unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 1.2 Bürgerbeteiligung/Gemeinde- beziehungsweise Verbandsbeschluss 1.3 Beifügung Datenblatt 1.4 umgehende Prüfung der Abwasserbeseitigungskonzepte durch die zuständigen Wasserbehörden nach Vorlage durch den Aufgabenträger 1.5 Anmeldung des Fördermittelbedarfs nach SWW/2007 und Sicherstellung eines kontinuierlichen Mittelabflusses 2. Vorhandene nicht dem Stand der Technik entsprechende Kleineinleitungen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen (direkte Einleiter) 2.1 Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Änderung oder Neuerteilung) 2.2 „Anspruch“ auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis 2.3 Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung) 2.4 Schutz der Trinkwasserversorgung – Abwasserbeseitigung in Wasserschutzgebieten 2.5 Kommunale Interessen sind regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 SächsWG Versagungsgründe für eine wasserrechtliche Erlaubnis 2.6 Befristung von wasserrechtlichen Erlaubnissen 3. Anforderungen an neue Kleineinleitungen 3.1 Anforderungen an die Reinigungsleistung a) Dauerlösung b) Übergangslösung 3.2 Einleitung in Oberflächengewässer oder Grundwasser (Ableitung) 4. Bauaufsichtliche Zulassung für KKA 4.1 Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Kleinkläranlagen 4.2 Sonstige Kleinkläranlagen 4.3 CE-Zeichen 5. Vorhandene, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Einleitungen aus Kanalisationen sind unverzüglich schrittweise bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen 5.1 Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis 5.2 Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis a) Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen b) keine Beanstandung in der Vergangenheit 6. Aufsicht durch die Landesdirektion Sachsen (vormals: Regierungspräsidien) 7. Niederschlagswasserableitung 8. Gemeinsame Behandlung von gewerblich-industriellen und kommunalen Abwasser 9. Umgang mit Regelwerken III. Ablösung alter Erlasse
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.