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Gesetz zum Abkommen über Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Fundstelle:
SächsGVBl. 1995 Nr. 28, S. 357 Fsn-Nr.: 250-5V
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Zustimmung zum Abkommen

Artikel 1 Zustimmung zum Abkommen (1) Dem am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Schlußbestimmung

Artikel 2 Schlußbestimmung (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 30. Oktober 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.