Gesetz über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2000 Nr. 16, S. 534 Fsn-Nr.: 44-1
Anerkennung
§ 1 Anerkennung (1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen. (2) Fachaufsichtsbehörden sind 1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fachaufsichtsbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als Fachaufsichtsbehörde. (3) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1
Gemeinnützigkeitsaufsicht
§ 2 Gemeinnützigkeitsaufsicht 1Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht).2Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt, 1. sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen, 2. Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, 3. sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen. 3Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von fünf Jahren der Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. 4Die Anerkennungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Berichterstattung. 2
In-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 12. Dezember 2000 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.