RL Mehrgenerationenwohnen
- Fundstelle:
- SächsABl. 2013 Nr. 29, S. 694 Fsn-Nr.: 554-V13.2
Anlage Technische Mindestanforderungen für investive Maßnahmen nach Ziffer II Nr. 1 der Richtlinie Mehrgenerationenwohnen Nachfolgende Anforderungen definieren die technischen Mindeststandards, die bei einer Förderung von Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer II Nr. 1 zu erfüllen sind. Unabhängig davon sind alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, die für die Planung und Umsetzung der Fördermaßnahme von Belang sind. Mussvorschriften sind zwingend. Sollvorschriften sind ebenfalls zwingend, es sei denn, die Maßnahmen sind baukonstruktiv oder technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand umsetzbar. Zusätzlich wird auf die Ausnahmetatbestände nach § 50 Abs. 4 SächsBO hingewiesen. zu Nummer 1 Buchst. a: Einbau von bedarfsgerechten und gebäudeangepassten Aufzügen Es wird auf die Regelungen der Sächsischen Bauordnung, insbesondere §§ 39 und 50 SächsBO , hingewiesen. zu Nummer 1 Buchst. b: Anpassung von Grundrissen im Wohngebäude Bei Änderung des Wohnungszuschnitts sollen Flure in den Wohnungen eine nutzbare Breite von 1,20 m haben. Sie müssen aber mindestens 1,00 m breit sein. Ist der Flur schmaler als 1,20 m, dürfen die Türen nicht in den Flur zu öffnen sein, zu Ausnahmen siehe Nummer 6. Bei Änderung des Wohnungszuschnitts muss in Wohn- und Schlafräumen eine Bewegungsfläche von mindestens 1,20 m Breite entlang der Möbel vorhanden sein. zu Nummer 1 Buchst. d: Anbau und Erweiterung von Balkonen Der Zugang zu den Balkonen soll schwellenlos sein. Die Brüstungen sollen ab einer Höhe von 60 cm über Bodenniveau über eine Durchsicht verfügen. zu Nummer 1 Buchst. f: Bauliche Veränderungen im Sanitär- und Küchenbereich Im Sanitärraum muss eine Bewegungsfläche von mindestens 1,20 m x 1,20 m vorhanden sein. Duschplätze sollen bodengleich sein. Bei Veränderung der Wandstellung müssen Vorkehrungen beziehungsweise Verstärkungen zur späteren Nachrüstung von Haltegriffen berücksichtigt werden. Badezimmertüren müssen in den Flur öffnen. Bei Änderung des Wohnungszuschnitts muss die Tiefe der Bewegungsfläche entlang der Küchenmöblierung mindestens 1,20 m betragen. zu Nummer 1 Buchst. g: Anpassung von Türen und Entfernen von Schwellen Bei der Erneuerung von Türen muss die lichte Breite mindestens 80 cm betragen. Türdrücker müssen in einer Höhe von 85 cm bis 105 cm montiert sein. zu Nummer 1 Buchst. j: Schaffung von geeigneten Zugängen Zugänge zu Gebäuden sollen eine nutzbare Breite von 1,50 m haben. Sie müssen aber mindestens 1,20 m breit sein. Die äußeren Erschließungssysteme sollen schwellen- und stufenlos sein. Ist dies nicht möglich, so sollen Niveauunterschiede über Rampen oder Aufzüge zu überwinden sein. Sind Treppen zum Zugang vorhanden, müssen beidseitig Handläufe vorhanden sein. Zugänge zu Gebäuden müssen gut beleuchtet sein. Die Hauseingangstür muss mit geringem Kraftaufwand zu bedienen sein und eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. Die Montagehöhe der Türdrücker muss zwischen 85 cm und 105 cm liegen. Im Übrigen wird auf die Regelungen nach § 50 SächsBO verwiesen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.