Finanzvermoegen-Staatsvertrag · Sachsen

Finanzvermögen-Staatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2013 Nr. 6, S. 335 Fsn-Nr.: 50-20V
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Regelungsgegenstand

Artikel 1 Regelungsgegenstand 1Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschließend geklärter Fragen, darunter: – die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH zum Finanzvermögen, – die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung zum Finanzvermögen, – die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanzvermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes, – die Anrechnung des den Ländern unentgeltlich aufgelassenen Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, – die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, – die Berücksichtigung der den Belegenheitsgemeinden im Rahmen der Bürgermeistermodellverkäufe übertragenen volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften (FEDI) sowie der an die Gemeinden im Rahmen der FEDI-Erlösauskehr geleisteten Zahlungen, – die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuordnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist. 2Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes zur Klärung aller offenen Fragen haben Bund und Länder die folgende Einigung erzielt:

Artikel

2 Vermögensaufteilung

Artikel 2 Vermögensaufteilung (1) 1Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt. 2Zwischen Bund und Ländern bestehen keine Ansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Einigungsvertrages mehr. 3Das durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages begründete Treuhandverhältnis des Bundes erlischt zu diesem Zeitpunkt. 4Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird, stellen sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar; die sonstigen Vermögenswerte, Ansprüche und Verpflichtungen des Finanzvermögens werden unmittelbar Bundeseigentum. 5Satz 4 gilt auch dann, wenn eine bestandskräftige Entscheidung über die Zuordnung zum Finanzvermögen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz erst nach diesem Zeitpunkt ergeht. 6Artikel 6 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt. (2) 1Das nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem Landesfiskus zufallende Bodenreformvermögen verbleibt endgültig und ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen im Landeseigentum. 2Alle Ansprüche des Bundes gemäß Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind damit erfüllt. (3) 1Die volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften wurden ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen auf die Belegenheitsgemeinden übertragen; ebenso wurden die Zahlungen im Rahmen der sogenannten FEDI-Erlösauskehr ohne Ausgleichsverpflichtung geleistet. 2Soweit der Bund durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 4 des Einigungsvertrages verpflichtet sein sollte, für eine Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) an dem nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages den Ländern zufallenden Teil des Finanzvermögens Sorge zu tragen, ist dies damit abschließend erfolgt.

Artikel

3 Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH

Artikel 3 Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH 1Die Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere die Sanierungsaufwendungen und die Kosten für die Langzeitaufgaben, werden auf der Grundlage der Freistellungserklärung des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH durch den Bundeshaushalt getragen. 2Davon nicht berührt sind die sogenannten Wismut-Altstandorte. 3Der Bund und der Freistaat Sachsen stellen zur Sanierung der sogenannten Wismut-Altstandorte gemeinsam einen Finanzrahmen bereit. 4Einzelheiten dazu werden in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt.

Artikel

4 Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA)

Artikel 4 Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA) Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund aus dem Komplex SinA keine unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierungsverpflichtungen obliegen.

Artikel

5 Entschädigungsfonds

Artikel 5 Entschädigungsfonds Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund beziehungsweise dem Entschädigungsfonds aus den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes zu leistenden Abführungen des Finanzvermögens keine Finanzierungsverpflichtungen obliegen.

Artikel

6 Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes

Artikel 6 Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes (1) Bund und Länder verzichten auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 Abweichendes geregelt ist. (2) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes jedoch nur, soweit die Verfügung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vor dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist. (3) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst nicht Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, (a) die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt bereits erfüllt oder tituliert oder bei Gericht anhängig sind; im Fall von Musterprozessen gilt dies auch für alle Ansprüche, auf die nach dem erklärten Willen der Parteien der Ausgang des Musterprozesses Anwendung finden soll. (b) für die vor dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt bereits ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist oder wenn einem Gericht nach voran gegangenem Mahnverfahren bereits eine Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zugegangen ist. (c) die Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung (zum Beispiel: Vergleich, Baudirektions- und Wertausgleichsvereinbarung, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung) sind. (4) 1Der Bund stellt sicher, dass sich auch die mit der Verwaltung des Finanzvermögens beauftragten Anstalten und Gesellschaften des Bundes sowie deren Tochtergesellschaften entsprechend dieser Vereinbarung verhalten. 2Die Länder stellen die Unterrichtung der Kommunen über die sie betreffenden Inhalte dieses Staatsvertrages sicher.

Artikel

7 Nicht zugeordnetes Finanzvermögen

Artikel 7 Nicht zugeordnetes Finanzvermögen 1Die Feststellung, was dem Finanzvermögen zugehört, erfolgt durch Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. 2Bund und Länder haben das gemeinsame Interesse, mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung gemeinsam mit den Kommunen zeitnah Klarheit auch über die noch nicht im Zuordnungsverfahren befindlichen Vermögenswerte zu erreichen. 3Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 4 dieses Staatsvertrages zur Vermögenszuordnung beantragen, soweit sie jeweils Kenntnis darüber erlangt hat. 4Die Kommunen können die in ihrem Gebiet belegenen unbeantragten Grundstücke des Finanzvermögens ermitteln und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mitteilen sowie die für die Vermögenszuordnungsentscheidung erforderlichen Tatsachen nachvollziehbar darlegen.

Artikel

8

Artikel 8 (1) Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben im Übrigen von diesem Staatsvertrag unberührt. (2) Die 2002 zwischen dem Bund, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Kommunalobjekte sowie die dazu abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen bleiben von diesem Staatsvertrag unberührt.

Artikel

9 Ratifikation, Inkrafttreten

Artikel 9 Ratifikation, Inkrafttreten 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hinterlegt wurden.1 Für den Bund Der Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble Berlin, den 14. Dezember 2012 Für das Land Berlin Der Senator für Finanzen Dr. Ulrich Nußbaum Berlin, den 13. Dezember 2012 Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Berlin, den 6. Dezember 2012 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Ministerpräsident Erwin Sellering Berlin, den 6. Dezember 2012 Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Berlin, den 14. Dezember 2012 Für das Land Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident Reiner Haseloff Berlin, den 14. Dezember 2012 Für den Freistaat Thüringen Die Ministerpräsidentin Christine Lieberknecht Berlin, den 13. Dezember 2012

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.