G-zum-Finanzvermoegen-Staatsvertrag- · Sachsen

Gesetz zum Finanzvermögen-Staatsvertrag

Fundstelle:
SächsGVBl. 2013 Nr. 6, S. 334 Fsn-Nr.: 50-20
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1

Artikel 1 (1) Dem am 14. Dezember 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geschlossenen „Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)“ wird zugestimmt. (2) Der Finanzvermögen-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 13. Mai 2013 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.