---
title: "Generationenfonds-Zufuehrungsverordnung — Generationenfonds-Zuführungsverordnung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/12656-generationenfonds-zufuehrungsverordnung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12656-Generationenfonds-Zufuehrungsverordnung"
updated: "2026-05-13T18:12:06+00:00"
---

# Generationenfonds-Zufuehrungsverordnung — Generationenfonds-Zuführungsverordnung

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 734 Fsn-Nr.: 520-8.1/2


### § 1 — Zuführungssätze

§ 1 Zuführungssätze (1) 1Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei Höhe der Zuführungen Laufende Nummer für wen Prozent 1. Beamtinnen und Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) 35 Prozent 2. Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C 39 Prozent der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. 2Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei Prozentsätze Nummer bei wem Prozent 1. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 26 Prozent, 2. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, 27 Prozent und 3. Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene, sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 30 Prozent der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. (2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist 1. nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent, 2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.1

### § 2 — Zeitpunkt der Zuführung

§ 2 Zeitpunkt der Zuführung Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.

---

— Generationenfonds-Zuführungsverordnung
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12656-Generationenfonds-Zufuehrungsverordnung
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
