Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 733 Fsn-Nr.: 520-11
§ 1 (1) Im Anschluss an einen besonders harten oder lang anhaltenden Winter, der durch häufige Frost-Tau-Wechsel gekennzeichnet war und in Einheit mit eindringender Feuchtigkeit und Verkehrsbelastung zu einer besonderen Häufung und Schwere von Winterschäden an Straßen geführt hat, können betroffenen kommunalen Baulastträgern neben dem fortgeltenden Straßenlastenausgleich durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zusätzliche Mittel als Sonderzuweisung gewährt werden. (2) Die Rechtsverordnung regelt insbesondere: 1. die Feststellung eines besonders harten Winters im Sinne von § 1, 2. die Benennung von aus der Sonderzuweisung zu finanzierenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen, 3. den für die Sonderzuweisung bereitstehenden finanziellen Gesamtumfang, 4. die Berechnung der Verteilung und Auszahlung der Mittel, 5. die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung.
§ 2 1Eine Sonderzuweisung können die kommunalen Baulastträger erhalten, für die durch Beschluss der Staatsregierung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 festgestellt wurde. 2Innerhalb dieser Gebietskulisse erfolgt die Zuweisung nach der Netzlänge gemäß dem Straßenverzeichnis mit Stand vom 1. Januar des Jahres, in dem die Rechtsverordnung erlassen wird. 3Die Zuweisung erfolgt für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach den § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737) in der Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung.
§ 3 Zuständig für die Ausführung der Rechtsverordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.